Vincent Wehling Technik
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen jetzt und künftig ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder darauf verweist, liegt darin kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jedoch nur bei der Verwendung gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Produkte, die wir nicht selbst herstellen, insbesondere Handelsware anderer Hersteller, gelten ergänzend die diesen Produkten beigefügten Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder auch dadurch annehmen, dass wir innerhalb dieser Frist für den Kunden erkennbar mit der Erfüllung beginnen.
Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen, z.B. auch Beschaffenheitsvereinbarungen, und rechtserheblichen Erklärungen, insbesondere auch Garantieerklärungen jeder Art, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen von Vereinbarungen, auch dieser Geschäftsbedingungen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder zur Leistung und deren Beschaffenheit (sog. Spezifikationen wie z.B Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Angaben in Pflichtenheften, Zeichnungen, Berechnungen und Abbildungen) sind nur verbindlich, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Äquivalenzlösungen, mit denen der vertraglich vorgesehene Gesamtzweck erreicht wird und die für den Kunden zumutbar sind, sind uns gestattet. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund technischer (z.B. DIN-, VDE- bzw. VDI-Vorschriften) oder rechtlicher Vorschriften erfolgen oder zulässig sind und/oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Material durch äquivalentes Material sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
An unseren Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentum bzw. Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen, sondern muss diese incl. Kopien vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertrag führen.
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gilt für Aufträge an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
3. Lieferung und Lieferzeit, Abrufaufträge
Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur für die Gesamtfertigstellung und nur annähernd, es sei denn, dass ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte. Ansonsten genügt zur Terminwahrung die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Kunden angezeigt wurde. Zumutbare vorzeitige (Teil-)Lieferungen sind zulässig und gelten jeweils als selbständiges Geschäft. Soweit wir zu bearbeitende Gegenstände zum Kunden zu transportieren oder an ihn zu übersenden haben, ist für den Leistungszeitpunkt das Verlassen unseres Werkes maßgeblich. Die Fristen beginnen nicht vor Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, evtl. Genehmigungen sowie Freigaben und nicht vor Eingang fälliger Zahlungen. Sie verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Kundenverzug – um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Ereignissen, z.B. Betriebsstörungen, Material- oderEnergiebeschaffungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen, Streiks und Aussperrungen, Import- und Exportrestriktionen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, behördlichen Maßnahmen sowie bei Nichtbelieferung, nicht ordnungsgemäßer Belieferung durch unsere Lieferanten, soweit wir derartige Umstände nicht zu vertreten haben und sie uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum ganzen oder teilweisen Rücktritt berechtigt.
Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer, auch wenn nach Vertragsabschluss Änderungen der vertragsgegen-ständlichen Leistung erforderlich werden, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlauffrist. Soweit dem Kunden infolge einer von uns nicht zu vertretenden, unter Berücksichtigung der vereinbarten Termine und der beiderseitigen Interessen unangemessenen Verzögerung die Abnahme der Lieferung/Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er nach Erhalt unserer Mitteilung über die voraussichtliche
Verzögerungsdauer durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt jedoch nicht bei Nichteinhaltung bloßer Zwischentermine. Ein gesetzliches Lösungsrecht des Kunden wegen von uns zu vertretender Pflichtverletzung bleibt unberührt.
Die Regelungen gemäß Ziffer 3.3 gelten entsprechend bei Schwierigkeiten in der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere Import- oder Exportlizenzen,. Macht der Kunde uns gegenüber Angaben, die für eine von uns zu beschaffende behördliche
Genehmigung relevant sind, so dürfen wir ohne eigene Nachprüfung auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen. Hat der Kunde unzutreffende Angaben gemacht, so ist er zum Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Mahnungen haben stets schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Sind wir in Verzug, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 18 Werktagen vom Vertrag zurücktreten bzw. den Auftrag entziehen. Sind wir wegen Verzugs mit einer Lieferung/Leistung oder gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283, 311 a BGB wegen Unmöglichkeit zum Schadenersatz verpflichtet, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.
Abrufaufträge: Die rechtzeitige Abruferteilung durch den Kunden gilt als wesentliche Vertragspflicht.
4. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
Erfüllungsort für alle Lieferungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dachau, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus dem Auftrag ergibt.
Die Gefahr geht bei Versendung spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes, d.h. Beginn des Verladevorgangs, an Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines vom Kunden zu verursachten Umstandes, geht die Gefahr ab dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasser bzw. sonstige versicherbare Risiken versichert. Ersatzforderungen gegen haftende Dritte und/oder Versicherungen treten wir hiermit an den Kunden ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Weitere Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Bei Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen haften wir jedoch für eigenes Verschulden.
5. Vergütung, Kostenvoranschläge, Preise, Zahlung
5.1
Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung gelten unsere allgemeinen Listenpreise. DiePreise können geändert werden bei der Bekanntgabe von Änderungswünschen durch den Kunden, ferner bei Änderung der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten bzw. Währungsparitäten, Zoll- und Einfuhrgebühren. Preisänderungen sind daneben zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt unser am Liefertag gültiger Preis, jedoch wird dem Kunden, soweit gesetzlich notwendig, eine angemessene Lösungsmöglichkeit vom Vertrag eingeräumt. Bei vereinbarter Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Kostenvoranschläge sind nach Zeitaufwand zu vergüten, soweit es nicht zur Auftragserteilung kommt.
Unsere Preise gelten nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Für nicht im Auftrag enthaltene oder von der Leistungsbeschreibung abweichende Leistungen kann vom Kunden ein Nachtragsangebot angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit dies unterbleibt, werden solche Leistungen nach Aufmaß und Zeitaufwand nach Anzeige gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 1, S. VOB/B berechnet, wobei anstelle einer förmlichen Erklärung für die Angebotsannahme in jedem Fall der Umstand genügt , dass der Auftraggeber diesen Leistungen nicht unverzüglich nach Leistungsbeginn schriftlich widerspricht. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Regiearbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B. Fehlersucharbeiten, die nicht auf einem
Sachmangel der von uns übernommenen Leistungen beruhen, sind vom Kunden nach Zeitaufwand zu vergüten, wenn ein Auftrag nicht zu Ende geführt werden kann, weil der gemeldete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte bzw. auch bei Befolgung der Kundenangaben nicht reproduzierbar ist oder wenn der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt bzw. den Zutritt nicht ermöglicht oder der Suchauftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
5.2
Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Versand und bei Exportlieferungen außerdem zuzüglich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
5.3
Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen netto oder binnen 10 Tagen sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.: Bei Aufträgen, deren vertragsgemäße Ausführung voraussichtlich länger als 1 Monat andauert, sind entsprechend dem Leistungsfortschritt nach Abschlagsrechnung Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 90 % des jeweiligen Rechnungswertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Maßgebend für die rechtzeitige Zahlung ist der Geldeingang bei uns. Schecks gelten erst nach bedingungsloser Einlösung als Zahlung.
5.4
Nach Ablauf der 30-Tage-Frist ist unsere Forderung während des Verzuges vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadens mit 8 % über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz zu verzinsen. Für Neuabschlüsse ab dem 29.07.2014 gilt der gesetzliche Verzugszins von 9 % über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Kostenpauschale von 40 EUR.
5.5
Anrechnungsbestimmungen des Kunden, die den §§ 366 Abs. 2 bzw. 367 Abs. 1 BGB zuwiderlaufen, sind unwirksam. Die Aufrechnung ist dem Kunden nur erlaubt, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.6
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, wonach unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z.B. Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung oder –verschlechterung), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen nur gegen Nachnahme, Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
5.7
Leistungen ins Ausland erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse oder unwiderrufliches, bei unserer Bank zu unseren Gunsten zu erstellendes übertragbares und teilbares bestätigtes Dokumentenakkreditiv.
6. Abnahme
6.1
Kaufgegenstände gelten spätestens 18 Tage nach Übergabe als abgenommen, es sei denn, der Kunde hat sie vorher entsprechend Ziff. 7.2 dieser AGB beanstandet.
6.2
Von uns zu erbringende Werkleistungen werden im Rahmen eines Abnahmetests nach Maßgabe unserer Standard-Testprogramme vom Kunden abgenommen. Verlangen wir nach Fertigstellung unserer Werkleistung schriftlich deren Abnahme, so hat diese der Kunde binnen 12 Tagen durchzuführen. Wird beiderseits keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Übergabe bzw. mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung, spätestens aber mit Inbetriebnahme als abgenommen.
6.3
In sich abgeschlossene Teillieferungen/-leistungen sind auf unser Verlangen gesondert abzunehmen.
7. Mängelansprüche
7.1
Als Beschaffenheit von Liefergegenständen und eingebauten Komponenten gilt nur die Hersteller-Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen unserer Lieferanten und der Komponenten-Hersteller stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. Die Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, nach der Abnahme. Unberührt davon bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit nicht die Verjährungsregelung der VOB.B eingreift.
7.2
Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes bzw., wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax bei uns eingegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandes; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Anlieferungsort befindet, es sei denn, das Verbringen an einen anderen Ort entspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Weiterverkauf des Liefergegenstandes oder wäre mit uns vorher schriftlich vereinbart worden.
7.3
Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach der innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Werkleistungen steht das Wahlrecht bezüglich der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung) uns zu. Im Falle des Fehlschlagens hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit die Voraussetzungen von Ziff. 8 dieser AGB vorliegen, kann der Kunde zudem Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügiger Pflichtverletzung (insbes. geringfügigen Mängeln) ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt, steht ihm daneben – ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff. 8 dieser AGB – kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er jedoch Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vergütung und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn dass wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7.4
Bei Mängeln der von uns gelieferten Produkte anderer Hersteller, die wir nicht beseitigen können, werden wir unbeschadet unserer eigenen Haftung nach unserer Wahl unsere Mängelansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten (auch von Standard-Software) für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.
7.5
Die Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Liefergegenstand oderWerk ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt d en Nachweis, dass die betreffenden Mängel nicht durch diese Änderung verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.6
Werden unsere Empfehlungen, Bedienungs- oder Wartungsanleitungen oder sonstigen Weisungen nicht befolgt, entfallen Mängelansprüche. Dies gilt auch, wenn die Sachen vom Kunden nicht sachgerecht gelagert oder ungeeigneter Beanspruchung bzw. unsachgemäßer Einwirkung ausgesetzt wird (z.B. Beschädigung, falscher Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Brand, Explosion, Überschwemmung; Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, Schäden durch Verschmutzung und mangelnde Wartung; Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse, ferner Schäden, die durch den Aufstellungsort elektrotechnischer Anlagen kundenseitig mitverursacht sind, z.B. unterhalb von Wasserrohren o.ä). Geringfügige technisch bedingte und zumutbare Abweichungen im Äquivalenzbereich stellen keinen Sachmangel dar.
8. Schadensersatzhaftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung
8.1.
Unsere Schadensersatzhaftung wegen Pflichtverletzungen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug. mangelhafter oder falscher Lieferung, positiver Vertragsverletzung. Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach folgender Maßgabe eingeschränkt:
8.2.
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder um eine Pflichtverletzung, die in einem Mangel der Kaufsache oder der Werkleistung besteht. Unberührt bleibt unsere Haftung, falls eine Pflicht fahrlässig derart verletzt wurde, dass bei Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre.
8.3
Soweit wir gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung ausgeschlossen für Schäden, die wir nach Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung weder vorausgesehen haben noch unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen.
8.4
Soweit wir wegen schuldhafter Verletzung von Obhuts- oder Überwachungspflichten haften, ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird oder in der Branche des Kunden das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird.
8.5
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung bzw. unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen eine Deckungsbestätigung des Versicherers zuzusenden.
8.6
Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haften wir nicht, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden vermeidbar gewesen wäre.
8.7
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
8.8
Soweit wir im Rahmen unseres Geschäftsverkehrs technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.9
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsfreizeichnungs- bzw. –beschränkungsklauseln unberührt.
8.10
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren 1 Jahr nach Lieferung/ Leistung. Dies gilt nicht, soweit uns Arglist vorwerfbar ist.
9. Gewerbliche Schutzrechte
9.1
Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziffer 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten bzw. Urheberrechten Dritter ist. Der Kunde bzw. wir werden den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
9.2
Soweit der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, gelten die Bestimmungen der Ziff. 7 entsprechend. Zur Nacherfüllung dürfen wir dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das bedungene Nutzungsrecht verschaffen.
9.3
Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte oder eingebaute Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen unter den sonstigen Voraussetzungen dieser Ziffer 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund eines Insolvenzverfahrens, aussichtslos ist.
10. Eigentumsvorbehalt (EV)
10.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen (mit Ausnahme von Forderungen, die an uns abgetreten wurden und mit der Geschäftsbeziehung nicht in Zusammenhang stehen), werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Gegenständen und von uns bzw. auf unsere Veranlassung eingebauten
Gegenständen, auch Ersatzteilen im Rahmen von Wartungen, Reparaturen (nachfolgend auch „EV-Ware“ genannt) das Eigentum vor, bis der Kunde alle bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten mit uns getilgt hat. Dies gilt auch, wenn einzelne oder alle Forderungen in ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt. Werden ausnahmsweise im sogenannten Scheck / Wechsel Verfahren wechsel- oder scheckmäßige Haftungen gegen uns begründet, erlischt der EV vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel nicht.
10.2
Während des EV hat der Kunde die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie auf eigene Kosten alle erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht durchführen zu lassen. Während der Dauer des EV darf der Kunde die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder per Telefax zu erfolgen.
10.3
Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantragantrag oder vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der EV-Ware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch und sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach erfolgloser Nachfristsetzung und nach Rücktritt vom Vertrag zurück zu nehmen. Wir dürfen unsere EV-Ware wegnehmen, den Ausbau vornehmen und hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Kunden betreten. Rücknahme-, Arbeits- und Wegekosten trägt der Kunde. Wir dürfen zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich verwerten.
10.4
Der Kunde ist nicht berechtigt, die EV-Ware zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu vermischen oder in anderer Weise zu verbinden. Werden unsere Waren dennoch mit anderen beweglichen Gütern zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit er an der einheitlichen Sache Eigentum hat oder erwirbt. Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für uns, jedoch ohne Verpflichtungen für uns hieraus. Wir bleiben Eigentümer der so entstehenden Sache, die als EV-Ware zur Sicherung unserer Ansprüche dient. Bei Be- oder Verarbeitung zusammen mit fremder Ware haben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der EV-Ware zur fremden verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
10.5
Sofern der Kunde die EV-Ware gemäß dem mit uns geschlossenen Liefervertrag für Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt, ist er nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ermächtigt und berechtigt, die EV-Ware weiter zu veräußern, und zwar nur unter
Eigentumsvorbehalt. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager ist die EV-Ware ausdrücklich auszuschließen. Kommt der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung untersagen. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag des Kunden bzw. gegen ihn oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung seiner
Verpflichtungen uns gegenüber erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der EVWare und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch und gehen auf uns über. Stundet der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veräußerten Ware vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
10.6
Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Kunden zustehenden Forderungen und sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte sicherungshalber an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die EV-Ware. Der Kunde ist zu einer
Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen. Bei Verbindung oder Vermischung unserer mit fremder Ware/Lieferung gilt die Forderung nur im Verhältnis des Rechenwertes der unserer Vorbehaltslieferung für das von uns gelieferte Material zum Wert der mitveräußerten/ mitverwendeten fremden Materialien als abgetreten. Wird EV-Ware zusammen mit anderen Waren/Leistungen verwendet und, z.B. zu einem Gesamtpreis, geliefert/eingebaut/erbracht, so gilt die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden nur in Höhe des Rechnungswertes der EV-Ware als anteilig an uns abgetreten. .Eine Abtretung der Weiterveräußerungsforderung durch unseren Kunden ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege eines sogenannten „echten“ Factoring mit Delkredereübernahme durch den Factor, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Wird die EV-Ware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teiles des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab. Der Kunde muss den auf uns entfallenden Erlös aus jeglicher Weiterveräußerung der EV-Ware gesondert aufbewahren und jeweils sofort an uns abführen, soweit unsere Forderungen fällig sind bzw. werden.
10.7
Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht erst Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände i.S. Ziff. 5.4 – 5.7 dieser AGB bekannt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, dass der
Kunde uns sofort die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Unter diesen Voraussetzungen sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt. Jegliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
10.8
Der Kunde hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen.
10.9
Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, so gilt statt seiner diejenige Sicherheit als vereinbart, welche ihm nach dem Recht jenes
Landes am nächsten kommt. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Kunden erforderlich, ist der Kunde auf unser Verlangen zur sofortigen Vornahme dieser Handlungen verpflichtet.
11. Schlussbestimmungen
11.1
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist nach unserer Wahl oder der Sitz des Kunden. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Firmensitz aus dem Inland verlegt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.2
Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) und das EKG/EKAG gelten nicht.
11.3
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
11.4
Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG zur Datenverarbeitung gespeichert und übermittelt, soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist
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